Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der zu ihrer Durchführung ergangenen unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:
- Ziffer einsnähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der Ablieferungsvereinbarungen und betrieblichen Aufzeichnungen;
- Ziffer 2nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Registrierungs- bzw. Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse;
- Ziffer 3nähere Bestimmungen über Art, Form und Inhalt der von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß Paragraph 3, oder eine Tätigkeitsänderung gemäß Paragraph 7, zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung;
- Ziffer 4ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder zur Anwendung von mit diesen Verordnungen im Zusammenhang stehenden, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union sowie von diesen Bestimmungen zulässige abweichende Regelungen bezüglich Ablieferung, Sammlung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten;
- Ziffer 5nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasst sind;
- Ziffer 6Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 967/2008, ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 Sitzung 1.