Absatz eins,Die Erzeuger von
- Ziffer einstierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009,,
- Ziffer 2tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 Litera d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, anderweitig verwendet werden,
sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß Paragraph 3, registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, vorliegen muss.