Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
Artikel 9
01.01.2013
31.12.2016
zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
1. Die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 7 entfällt, wenn die betroffene Person ihre schweizerische Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich ermächtigt, die Informationen nach Absatz 2 an die zuständige österreichische Behörde zu melden.
2. Die schweizerische Zahlstelle übermittelt im Falle der schriftlichen Ermächtigung durch die betroffene Person folgende Angaben an die zuständige schweizerische Behörde:
Diese Angaben werden monatlich übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach dem Stichtag 3.
3. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Informationen nach Absatz 2 jeweils monatlich an die zuständige österreichische Behörde. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige österreichische Behörde weiterleitet.
4. Bei einer freiwilligen Meldung erhält die betroffene Person von der schweizerischen Zahlstelle eine Bescheinigung über die übermittelten Informationen.
5. Kann die zuständige österreichische Behörde die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige schweizerische Behörde um weitere Informationen ersuchen.