Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,

Text

Artikel 8, Verfolgung von Finanzvergehen bei der Einmalzahlung

1. Soweit Steueransprüche durch Einmalzahlung nach Artikel 7 abgegolten sind, findet keine Verfolgung von diesen Abgabenansprüche betreffenden Finanzvergehen statt.

2. Kann eine andere Straftat als ein Finanzvergehen wegen der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nicht bestraft oder geahndet werden, so gilt dies auch dann, wenn die Strafbarkeit des Finanzvergehens aufgrund dieses Abkommens entfällt.