Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
Artikel eins
01.01.2013
31.12.2016
zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich sichergestellt werden. Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Abkommen vereinbarte bilaterale Zusammenarbeit in ihrer Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.
2. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenarbeit, die im Kern folgende Elemente enthält:
3. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Erträge oder Gewinne, von denen in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend «Zinsbesteuerungsabkommen» genannt), ein Steuerrückbehalt erhoben worden ist oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt. Teil 2 dieses Abkommens bleibt unberührt.
4. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteuerungsabkommens, einschließlich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Absatz 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.