Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ist jedem Mitglied der Wettbewerbskommission auf Verlangen Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Abschriften davon zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung nach Absatz eins, zu geben.
  4. Absatz 4,Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der Kommission nach Absatz eins, keinen Prüfungsantrag, sind der Kommission die dafür maßgeblichen Gründe ehestmöglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz 4, sind im Bericht nach Paragraph 2, Absatz 4, unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen.
  6. Absatz 6,Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des Paragraph 17, erlangte Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Absatz eins, verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40146395