Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Ermittlungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen – sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach Paragraph 10, Absatz eins, besteht – nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die Paragraphen 7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Absatz eins und 2, 46 bis 51, 54, 55, 74 Absatz eins, 75, Absatz eins und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des römisch eins. Teiles des AVG sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu beantragen, die
    1. Ziffer eins
       
      1. Litera a
        der Bundeswettbewerbsbehörde als Erste Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar wegen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph eins, KartG 2005 oder Artikel 101, Absatz eins, AEUV einen begründeten Antrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zu stellen, oder
      2. Litera b
        der Bundeswettbewerbsbehörde, sofern sie bereits über ausreichende Informationen und Beweismittel aus anderer Quelle verfügt, um eine Hausdurchsuchung zu beantragen, als Erste zusätzliche Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar einen begründeten Antrag nach Paragraph 36, Absatz eins a, KartG 2005 vor dem Kartellgericht einzubringen,
    2. Ziffer 2
      ihre Mitwirkung an der Zuwiderhandlung eingestellt haben,
    3. Ziffer 3
      in der Folge wahrheitsgemäß, uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten sowie sämtliche Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf die sie Zugriff haben, vorlegen und
    4. Ziffer 4
      andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.
  4. Absatz 4,Gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die die Voraussetzungen von Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder b nicht erfüllen, kann die Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Ziffer 2 bis 4) eine geminderte Geldbuße beantragen. Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, müssen der Bundeswettbewerbsbehörde Informationen und Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung vorgelegt werden, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen. Bei der Bestimmung des Umfangs der jeweiligen Reduktion ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der zusätzlichen Informationen und Beweismittel sowie das Ausmaß des Mehrwerts gegenüber der bereits bekannten Information abzustellen.
  5. Absatz 5,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat ihre Praxis bei der Durchführung der Absatz 3 und 4 in einem Handbuch darzulegen. Darin ist jedenfalls zu erläutern, in welchen Fällen des Paragraph eins, KartG 2005 und Artikel 101, Absatz eins, AEUV eine Aufdeckung durch ein Kronzeugenprogramm besonders förderlich ist, welche Informationen mindestens beizubringen sind, um eine Hausdurchsuchung durchführen zu können, welche Pflichten die Zusammenarbeit mit der Bundeswettbewerbsbehörde umfasst, unter welchen Voraussetzungen sie eine geminderte Geldbuße beantragt und in welchem Ausmaß diese Reduktion erfolgt. Das Handbuch ist auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Absatz 3, oder 4 in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde auf Verlangen in einer rechtsunverbindlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesen Absätzen Gebrauch machen wird. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigt, keine oder eine geminderte Geldbuße zu beantragen.
  7. Absatz 7,Informationen aus dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden infolge eines Ersuchens um Kronzeugenbehandlung dürfen nicht als Grundlage für einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße herangezogen werden. Die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde, Ermittlungen aufgrund von Informationen aus anderen Quellen als dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden einzuleiten und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse insbesondere Anträge auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40146390