Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Einstellung unerlaubter Mitteilungen in Druckwerken

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wenn eine geschäftliche Kundgebung oder eine Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne der Paragraphen 2, 2 a, 7 und 9 vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerks befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (Paragraph 355, EO) erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebots erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerks oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen.
  2. Absatz 2,Diese Maßregel kann auch als einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 382, EO nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung auf Antrag einer gefährdeten Partei angeordnet werden. Paragraph 24, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf den dem Antragsteller wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gebot (Paragraph 355, EO) zustehenden Schadenersatzanspruch ist Paragraph 16, anzuwenden.

Anmerkung

Zum Begriff des Herausgebers siehe Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,.

Schlagworte

Paragraph 355, EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, Paragraph 382, EO, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40146380