Kurztitel

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
  2. Absatz 2,Zeigt der Einzelrichter oder der Vorsitzende des Senates dem Präsidenten seine Befangenheit an, ist die Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung ersatzweise zuständigen Mitglied zuzuweisen. Zeigt ein Beisitzer oder ein Rechtspfleger dem Präsidenten seine Befangenheit an, hat der Präsident den zuständigen Einzelrichter oder Vorsitzenden des Senates darüber zu informieren.
  3. Absatz 3,Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.