Kurztitel

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Leiter der Außenstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Präsident hat die Leiter der Außenstellen nach Anhörung des Personalsenates aus dem Kreis der in der jeweiligen Außenstelle (Paragraph eins, Absatz 2,) tätigen Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des betroffenen Mitglieds. Der Leiter einer Außenstelle kann vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach Paragraph 3, Absatz eins, zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.
  3. Absatz 3,Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Absatz eins, Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Mitglieds und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Mitglieder an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.