Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Text

Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph 29,

  1. Absatz einsMitglieder des unabhängigen Finanzsenates können bis spätestens 31. Dezember 2012 im Dienstweg bei der Bundesministerin für Finanzen oder beim Bundesminister für Finanzen schriftlich die Ernennung zur Richterin oder zum Richter des Bundesfinanzgerichtes beantragen. Sind über Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 3 und 4 B-VG hinausgehend weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Paragraph 7, Absatz 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundesminister für Finanzen einzubringen.
  2. Absatz 2Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu ernennen. Richterinnen und Richter, die gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 4, B-VG überzuleiten sind, sind auf eine Planstelle des Bundesfinanzgerichtes zu ernennen, die der in der am 1. Jänner 2013 gültigen Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz UFSG festgelegten Dienststelle des Mitglieds des unabhängigen Finanzsenates entspricht.
  3. Absatz 3Entsendungen nach den Paragraphen 263, ff BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, gelten als für das Bundesfinanzgericht nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 31. Dezember 2016 erfolgt.