Absatz einsMitglieder des unabhängigen Finanzsenates können bis spätestens 31. Dezember 2012 im Dienstweg bei der Bundesministerin für Finanzen oder beim Bundesminister für Finanzen schriftlich die Ernennung zur Richterin oder zum Richter des Bundesfinanzgerichtes beantragen. Sind über Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 3 und 4 B-VG hinausgehend weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Paragraph 7, Absatz 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundesminister für Finanzen einzubringen.