(3)Absatz 3Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richterinnen und Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Abs. 2), ausgenommen jener nach § 23 Abs. 4, den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richterinnen und Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Absatz 2,), ausgenommen jener nach Paragraph 23, Absatz 4,, den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.