Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Text

Berichtswesen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts haben der Präsidentin oder dem Präsidenten im Wege der Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchung (Endverfügung) laufend über die Anzahl der von ihnen erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien, und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten (Erledigungsausweis) und alle anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis).
  2. Absatz 2Im Einzelfall haben die Richterinnen und Richter der Präsidentin oder dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.