Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Text

4. Abschnitt
Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes

Präsidialbüro

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDas Präsidialbüro hat die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen bei der Besorgung der ihnen nach Paragraph 5, zukommenden Aufgaben zu unterstützen.
  2. Absatz 2Der Leiterin oder dem Leiter des Präsidialbüros obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Präsidialbüros.