(9)Absatz 9Zur Vorbereitung von Beschlussfassungen können Versammlungen der den Kammern (§ 11) und den Dienststellen (§ 3 Abs. 3) zugeordneten Richterinnen und Richter durchgeführt werden. Den Vorsitz führt hinsichtlich des Sitzes (§ 2 Abs. 1) die Präsidentin oder der Präsident, hinsichtlich der Außenstellen (§ 2 Abs. 2) die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle und hinsichtlich der Kammern (§ 11) die oder der Kammervorsitzende; die Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.Zur Vorbereitung von Beschlussfassungen können Versammlungen der den Kammern (Paragraph 11,) und den Dienststellen (Paragraph 3, Absatz 3,) zugeordneten Richterinnen und Richter durchgeführt werden. Den Vorsitz führt hinsichtlich des Sitzes (Paragraph 2, Absatz eins,) die Präsidentin oder der Präsident, hinsichtlich der Außenstellen (Paragraph 2, Absatz 2,) die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle und hinsichtlich der Kammern (Paragraph 11,) die oder der Kammervorsitzende; die Bestimmungen der Absatz 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.