(2)Absatz 2Die gesetzlichen Berufsvertretungen, ausgenommen jene der Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, haben für den Sitz (§ 2 Abs. 1) und jede Außenstelle (§ 2 Abs. 2) auf die Dauer von sechs Jahren in erforderlicher Anzahl fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter für die Senate (§ 12) zu entsenden. Entsendet dürfen nur Personen werden, dieDie gesetzlichen Berufsvertretungen, ausgenommen jene der Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, haben für den Sitz (Paragraph 2, Absatz eins,) und jede Außenstelle (Paragraph 2, Absatz 2,) auf die Dauer von sechs Jahren in erforderlicher Anzahl fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter für die Senate (Paragraph 12,) zu entsenden. Entsendet dürfen nur Personen werden, die
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und
sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.