Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Text

1. Teil, Organisation des Bundesfinanzgerichtes
1. Abschnitt
Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
  2. Absatz 2,Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerium für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      Finanzämter und
    3. Ziffer 3
      Zollämter.
  3. Absatz 3,Zu den sonstigen Angelegenheiten (Absatz eins,) gehören Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Absatz 2,) zu erheben sind.