Kurztitel

Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.01.2013

Text

Ziele und Aufgaben

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ziel des Personalkapazitätscontrollings ist es, insbesondere die Einhaltung der personalwirtschaftlichen Zielsetzungen der Bundesregierung zu erreichen. Jedenfalls einzuhalten sind folgende Obergrenzen:
    1. Ziffer eins
      die im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Grundzüge des Personalplanes,
    2. Ziffer 2
      die Planstellen je Untergliederung in qualitativer und quantitativer Hinsicht gemäß jeweils geltendem Bundesfinanzgesetz sowie
    3. Ziffer 3
      die jeweils geltenden bindenden Zielwerte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013.
  2. Absatz 2,Um die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Absatz eins, gewährleisten zu können, ist ein ressortinternes Personalkapazitätscontrolling von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 durchzuführen.
  3. Absatz 3,Das Personalkapazitätscontrolling hat die Steuerung des Personaleinsatzes zu unterstützen und soll möglichst frühzeitig die personellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Entwicklung der Planstellen, der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten erkennbar machen sowie Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten.
  4. Absatz 4,Im Rahmen des Personalkapazitätscontrollings sind regelmäßig Meldungen nach Paragraph 4, Absatz 4 und 5, Paragraph 5 und Paragraph 6, von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 an den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu übermitteln. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.