Vorhabensverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,
Paragraph 6
01.01.2013
Überschreiten die finanziellen Auswirkungen von Vorbelastungen (Paragraph 60, BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Spalte 5 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Paragraph 3, Absatz 2, 3, 4 und 5 Ziffer eins, sowie Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.