Kurztitel

Nadelstichverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.05.2013

Text

Begriffsbestimmungen und Grundsatz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (z. B. Injektionsnadeln).
  2. Absatz 2,Die in Paragraphen 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.