Kurztitel

Name, Embleme und Abkürzungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2013,

Inkrafttretensdatum

03.01.2013

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Name, Embleme und Abkürzungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen

StF: BGBl. II Nr. 11/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Embleme und die Abkürzungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.