Absatz eins,Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.