Absatz eins,Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise
- Ziffer einsbei der Anschaffung von Fahrzeugen durch haushaltsführende Stellen (Paragraph 7, BHG 2013), sofern nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,, anzuwenden ist, und
- Ziffer 2bei der Verwendung und dem Einsatz von Fahrzeugen, die im Eigentum des Bundes stehen oder von Organen der Haushaltsführung benützt werden,
im Folgenden Dienstkraftwagen genannt.