Absatz eins,Die oder der Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
Paragraph 24
01.01.2013
17.06.2015
Anmerkung, Absatz 5 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2011,)