Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Paragraph 4,

Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. Ziffer eins
    bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. Ziffer 2
    bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. Ziffer 3
    bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. Ziffer 4
    bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
  5. Ziffer 5
    beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. Ziffer 6
    bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. Ziffer 7
    bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.