Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:
- Ziffer einsallgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren (2. Abschnitt),
- Ziffer 2spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten (3. Abschnitt),
- Ziffer 3die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren (4. Abschnitt) sowie
- Ziffer 4nähere Bestimmungen zu den Projektanträgen (5. Abschnitt).