wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird,
E-Rechnung-UStV
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 583 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 516 aus 2012,
Paragraph eins,
01.01.2013
13.12.2016
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung sind jedenfalls gewährleistet,