Absatz eins,Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß Paragraphen 63, Absatz eins und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, auf Paragraph 859, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946 aus 1811,, und umfasst Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von einer haushaltsführenden Stelle (Paragraph 7, Absatz eins, BHG 2013) gegenüber einer anderen haushaltsführenden Stelle oder gegenüber Dritten erbracht werden. Leistungen von haushaltsführenden Stellen im Bereich der Hoheitsverwaltung werden durch diese Verordnung nicht geregelt.