Absatz eins,Das Grundpauschale beträgt 10% der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch 3 000 Euro und höchstens 25 500 Euro. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 30 000 Euro, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von 3 000 Euro kein Verlust entstehen.