Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen für Online-Eingaben

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsEingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ein Anschriftcode nach Paragraph 7, ist nicht zu verwenden. Paragraph eins, Absatz eins b und Paragraph 8 a, bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2Sofern die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG) haben die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln..

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2012,

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40145909