Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der Paragraphen 5, 8 a, 9, 10 und 10 a elektronisch eingebracht werden. Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
  2. Absatz eins a,Mit Amtssignatur gemäß den Paragraphen 19 f, f, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, und Paragraph 18, Absatz 4,, zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, versehene Dokumente von Behörden können als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, eingebracht werden. Paragraph 8 a, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes sind insofern nicht anzuwenden.
  3. Absatz eins b,Sachverständige und Dolmetscher können ihre Gutachten bzw. Übersetzungen über die Website „www.des.justiz.gv.at“ elektronisch einbringen.
  4. Absatz eins c,Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG) haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen.
  5. Absatz 2,Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze können verbessert als Folgeeingabe elektronisch eingebracht werden. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, einzubringen.
  6. Absatz 3,Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des Paragraph 5, an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen.
  7. Absatz 3 a,Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Grundbuchs und des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, sind zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) zu versehen. Auf ausdrückliches Verlangen kann dies unterbleiben.
  8. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2012,)
  9. Absatz 5,Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen.
  10. Absatz 6,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2012,

Schlagworte

Firmenbuchverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40145905