Kurztitel

Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Antrag

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Sind in einem Globalbudget Auszahlungen, welche die Obergrenze für Auszahlungen im Finanzierungshaushalt überschreiten, oder Aufwendungen, welche die Obergrenze für Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag überschreiten, erforderlich, kann das haushaltsleitende Organ unter den Voraussetzungen von Paragraph 54, Absatz 6 bis 9 BHG 2013 bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf Überschreitung der jeweiligen Mittelverwendungsobergrenze stellen. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 BHG 2013, wobei im Fall der Ziffer 6, ein einvernehmlicher Antrag sämtlicher betroffener haushaltsleitender Organe einzubringen ist.
  2. Absatz 2,Ein Antrag zur Überschreitung der Auszahlungsobergrenze eines Globalbudgets kann nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen gestellt werden.
  3. Absatz 3,Bei Überschreitungen von Obergrenzen eines Globalbudgets im Ergebnishaushalt ist die Trennung zwischen finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zu beachten (Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, BHG 2013). Hiernach sind Umschichtungen zwischen diesen beiden Aufwandskategorien unzulässig. Der Antrag auf Überschreitung ist daher jeweils dann zu stellen, wenn zusätzliche Aufwendungen einer dieser Aufwandskategorien erforderlich sind. Überschreitungen, welche Auszahlungen und korrespondierende finanzierungswirksame Aufwendungen betreffen, sind unter einem zu beantragen.
  4. Absatz 4,Anträge gemäß Absatz eins, sind so zeitgerecht an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, dass sie oder er die erforderliche Prüfung einschließlich der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG 2013 durchführen und die allfällige Zustimmung vor dem 31. Dezember des Finanzjahres erteilen kann.
  5. Absatz 5,Ressortübergreifende Budgetübertragungen auf Grund der Änderung von gesetzlichen Organisationsvorschriften bedürfen keines Antrages; solche Budgetübertragungen sind im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gesondert abzuwickeln.