WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2012,
Paragraph 4
01.01.2013
Die vertiefende Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 2 durchzuführen. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf junge Menschen genauer zu prüfen.