den Bund hinsichtlich Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt bei Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013,
WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,
Paragraph 2
01.01.2013
Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für