Absatz eins,Bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen. Sie hat mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten. Die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, hat bei jedem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium (Versendung zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) vorzuliegen.