Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß Paragraph 5, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten.