Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
- Ziffer einsAustritt,
- Ziffer 2Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
- Ziffer 3Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung,
- Ziffer 3 arechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92, 201 bis 217, 312 und 312 a StGB,
- Ziffer 4Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
- Ziffer 5Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates,
- Ziffer 6Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Union nach Paragraph 2, Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,.