Absatz eins,Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
- Ziffer einsdies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (Paragraph 76 a, Absatz eins,) notwendig ist und
- Ziffer 2wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.