Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die
    1. Litera a
      bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder
    2. Litera b
      dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß Litera a, geboren oder ausgebrütet wird, oder
    3. Litera c
      dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß Litera a, geschaffen und erhalten wird,
    nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe.
  2. Ziffer 2
    „Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß Paragraph 5, ausreichend genau beschrieben werden.
  3. Ziffer 3
    „Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind.
  4. Ziffer 4
    „Züchter“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere mit dem Ziel züchtet, dass
    1. Litera a
      diese in Tierversuchen oder
    2. Litera b
      deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke
    verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
  5. Ziffer 5
    „Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass
    1. Litera a
      diese in Tierversuchen oder
    2. Litera b
      deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke
    verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
  6. Ziffer 6
    „Verwender“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in Tierversuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
  7. Ziffer 7
    „gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 3.3.1997 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 39 vom 11.2.2012 Seite 133, die nicht unter Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen.
  8. Ziffer 8
    „zuständige Behörde“: bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw. der zuständige Landeshauptmann.
  9. Ziffer 9
    „LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 Prozent der so behandelten Tiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Tiere ausgedrückt.

Schlagworte

Versuchszweck, Ausbildungszweck, Tierart

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145496