Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2013,
BG
Paragraph 3
11.01.2013
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Paragraph eins, ist sinngemäß auf alle auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Wenn durch eine solche Zusammenlegung ein Rechtsvorgang verwirklicht wird, der gemäß Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309, der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann die Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, GrEStG 1987 in der geltenden Fassung abweichend von Paragraph 10, Absatz 2, GrEStG 1987 in der geltenden Fassung auch durch die in Paragraph 9, GrEStG 1987 in der geltenden Fassung genannten Personen vorgelegt und elektronisch übermittelt werden. Ertragsteuerrechtlich gelten auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften übertragene Wirtschaftsgüter als unentgeltlich übertragen.
04.09.2019
20001061
NOR40145448