Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2013,
BG
Paragraph 2
11.01.2013
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Paragraph eins, ist sinngemäß auf alle durch die Rückgängigmachung von Ausgliederungen und Übertragungen, die von Paragraph eins, erfasst waren, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt dies erst nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes gemäß Paragraph 12, Absatz 10 und 11 UStG 1994. Darüber hinaus unterliegen diese Vorgänge insoweit nicht der Körperschaftsteuer (Einkommensteuer), als Wirtschaftsgüter dem Beteiligungsverhältnis entsprechend auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts rückübertragen werden; dabei sind für die rückübertragenen Wirtschaftsgüter die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen.
04.09.2019
20001061
NOR40145447