(5)Absatz 5,Zur entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank sowie zur entwicklungspolitischen Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme der Entwicklungsbank wird ein Gremium Wirtschaft und Entwicklung errichtet. § 5 Abs. 4 bis 6 sind auf das Gremium anwendbar. Mitglieder des Gremiums sind:Zur entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank sowie zur entwicklungspolitischen Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme der Entwicklungsbank wird ein Gremium Wirtschaft und Entwicklung errichtet. Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 sind auf das Gremium anwendbar. Mitglieder des Gremiums sind:
ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;
ein Vertreter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;
ein Vertreter der Austrian Development Agency;
ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
ein Vertreter der Entwicklungsbank ohne Stimmrecht.
Das Gremium hat die Möglichkeit, Experten ohne Stimmrecht beizuziehen. Die Geschäftsordnung des Gremiums wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassen.