Kurztitel

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.
  2. Absatz 2,Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.