Absatz eins,Die Abgeltung gemäß Paragraph 63 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die
- Ziffer einsan allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,
- Litera aim Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,
- Litera bfür Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;
- Ziffer 2am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,
- Litera aim Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,
- Litera bfür Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;
- Ziffer 3an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Diplomarbeiten betreuen,
- Litera aim Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,
- Litera bfür Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.
In diesen Fällen gebührt keine Entschädigung für die Betreuung der Fachbereichsarbeit oder die Betreuung der Diplomarbeit gemäß Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,.