Absatz eins,Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
- Ziffer einser
- Litera agemäß Paragraph 141, Absatz 2, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 141 a, Absatz 10, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
- Litera bfür einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 betraut zu sein, und
- Ziffer 2ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.