Absatz eins,Das in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
- Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder
- Ziffer 2eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder
- Ziffer 3die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 78 a, oder Paragraph 78 c, Absatz 3, in Anspruch nimmt.