Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
BGBl. II Nr. 462/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2012,
§ 2Paragraph 2
19.12.2012
Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch. Auf Grund des Paragraph eins, erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.