Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.12.2012

Text

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit unverschuldet geraten sind.