Absatz eins,Die theoretische und praktische Ausbildung hat den in der Anlage angeführten Mindestanforderungen zu entsprechen und die Erreichung des Qualifikationsprofils gemäß Paragraph eins, sicherzustellen.
Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2012,
Paragraph 2
19.12.2012