Kurztitel

Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bildungsziele

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Lehrberuf abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.
  2. Absatz 2,Der Lehrgang hat
    1. Ziffer eins
      die wissenschaftlichen und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern,
    2. Ziffer 2
      neue wissenschaftliche berufsfeldbezogene Erkenntnisse in der pädagogischen Arbeitswelt zu vermitteln und
    3. Ziffer 3
      die Studierenden in praktischen Forschungskompetenzen zu befähigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40145290